Fahrtauglichkeit

08.11.2012

Prof. Wallesch behandelt das Thema Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge nach neurologischen Erkrankungen.
Die rechtlichen Grundlagen sind in der Fahrerlaubnisverordnung niedergelegt.
Für den Arzt sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung richtungweisend. Darin finden sich Interpretationshilfen für die ärztliche Beratung und Begutachtung. Diese Leitlinien sind für den Arzt nicht verpflichtend; Abweichungen davon sind vom Arzt fachlich zu begründen. Er haftet dafür persönlich.
Beide Texte sind im Internet verfügbar, sodass sich jeder Betroffene auch selbst informieren kann.
Die Verantwortung für die Fahrtauglichkeit liegt beim Fahrer selbst. Es ist die Aufgabe jedes Fahrers. die eigenen Fahrtauglichkeit ggfs überprüfen zu lassen.
Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, seine Patienten auf eine Einschränkung ihrer Fahrtauglichkeit hinzuweisen. Er ist nicht verpflichtet, Zuwiderhandlungen der Führerscheinstell zu melden, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist erheblich gefährdet. Dies gilt nur für Extremfälle.
Prof. Wallesch gibt dann beispielhaft eine Reihe von Krankheitsbildern an, die das Fahren von Kraftfahrzeugen ganz oder teilweise ausschließen:
Herzinfarkt: Wer einen Herzinfarkt durchgemacht hat ist bei komplikationslosem Infarkt ohne Herzinsuffizienz und Rhythmusstörungen nach 3 Monaten, sonst nach 6 Monaten wieder in der Lage, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden, wenn nach dem Ergebnis der internistischen Untersuchung keine andere Einschätzung erfolgen muss.“
In jedem Fall muss der Arzt eine Prüfung des Einzelfalles vornehmen. So sind beim Schlaganfall Gesichtsfeldeinschränkungen und eine wesentliche Rezidivgefahr auszuschließen, außerdem sind die sensomotorische Kompetenz und die neuropsychologische Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Es geht um die Einschätzung der potentiellen Verkehrsgefährdung, die sich nie mit letzter Sicherheit ausschließen lässt.
Interessante Diskussionsbeiträge kommen vom anwesenden Fahrlehrer Herrn Wiegele aus Appenweier, der eine Spezialqualifikation für behinderte Menschen hat.
Zusammengefasst empfiehlt es sich, nach einer Erkrankung des Gehirns 3 Monate auf das Fahren eines Kraftfahrzeuges zu verzichten. danach ist eine Stellungnahme des behandelnden Arztes einzuholen, dass es keine medizinischen Gründe gibt, die das Führen eines Kraftfahrzeuges ausschließen. Danach ist eine praktische Fahrprobe bei einem Fahrlehrer(wenn verfügbar mit Ausbildung für Menschen mit Behinderung) sinnvoll. Wenn dieser die Fahrtauglichkeit bestätigt, hat der Betroffenen seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Die Bestätigung des Fahrlehrers sollte er dann für Polizeikotrollen bei sich führen.
Abgeraten wird davon, zur Führerscheinbehörde zu gehen. Dann nämlich nimmt eine bürokratische Mühle ihren Gang, der dann schwer noch zu beeinflussen ist.